Neue HOAI ab Januar 2021

Erstellungsdatum:

10.12.2020

Die Entscheidung des EuGH zur geltenden Fassung der HOAI traf nach dem Urteilsspruch auf einiges Unverständnis unter den Anwendenden. Einerseits wurde damals attestiert, dass das Bestehen von Mindestsätzen für die Planungsleistungen im Hinblick auf die Beschaffenheit des deutschen Marktes grundsätzlich dazu beitrage eine hohe Qualität der Planungsleistungen zu gewährleisten. Andererseits wurde der deutschen Regelung eine Inkohärenz unterstellt, da weder eine Vorbehaltsaufgabe für Architekten und Ingenieure verankert war, noch eine Mindestgarantie für Leistungen sichergestellt werden konnte. Als Konsequenz daraus wurden die geltenden Mindestsätze als nicht geeignet angesehen.

Daraus resultierend hat das Bundeskabinett im Juli 2020 den Entwurf zur Änderung des Gesetzes zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen und Änderung vergaberechtlicher Bestimmungen (AILG) beschlossen. Dies war die Ermächtigungsgrundlage zur Modifikation für die HOAI nach den Vorgaben des EuGH.

Voraussichtlich werden die neuen Regelungen ab 01.01.2021 in krafttreten. Neben der Anpassung von Begrifflichkeiten sind unterschiedliche Änderungen durchgeführt worden:

  • Die Honorarspannen der Honorartafeln sollen künftig nur noch als Orientierungswerte dienen.
  • Der Mindestsatz wird durch den Basishonorarsatz ersetzt.
  • Maßgeblich für Verträge sind künftig die individuellen Vereinbarungen der Parteien.
  • Eine Auffangregelung bleibt bestehen – ist nichts in Textform vereinbart, gilt der Basishonorarsatz.
  • Zukünftig ist eine gesonderte Hinweispflicht in Textform für Verbraucher erforderlich. Darin soll explizit auf die Möglichkeiten der Honorargestaltung hingewiesen werden.
  • Für Honorarfälligkeiten gelten keine eigenen Regelungen mehr. Diese gliedern sich künftig an das Werkvertragsrecht nach BGB an.
  • Etc.

Als Ergebnis wird nach Lage der Dinge ab Januar eine HOAI gültig werden, die einen grundsätzlich freien Preiswettbewerb zulässt, jedoch weiterhin eine Gestaltungsmöglichkeit innerhalb der Honorarparameter bietet. Dies kann sowohl als Chance, als auch als Risiko für eine höhere und niedere Honorargestaltung gesehen werden.

Verfasser: FACHVERSTAND Sachverständigenbüro

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